Ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte

Am 06. März 2025 wurde ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums mit Vorgaben zu den ertragsteuerrechtlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten (wie z. B. Bitcoin) veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben aus 2022.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen) führen. 

Klargestellt wird in Rz. 53 des vorgenannten Schreibens, dass Gewinne aus dem Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gewinne bleiben indes steuerfrei, wenn die Summe der aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als € 1.000,00 beträgt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Mai 2025.

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