Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233a Abs. 3 AO, also zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der auf 
€ 50 abgerundete Unterschiedsbetrag zu verzinsen. 

Die Verzinsung beginnt nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist („Karenzzeit“). Der Zinslauf startet damit typischerweise am 01. April des Zweitfolgejahres, sodass es in der Praxis insbesondere bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen zur Verzinsung kommt. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das ist der Tag, an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wurde.

Handelsrechtlich stellen Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe dar, während Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme zu erfassen sind. 

Steuerlich ist § 4 Abs. 5b EStG zu beachten, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Das bedeutet u. a. Folgendes: 

  • Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer dürfen den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.

  • § 4 Abs. 5b EStG ist für Erstattungszinsen jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen einen betrieblich veranlassten Ertrag dar, der der Besteuerung unterliegt. 

Der BFH hat nun am 26. September 2025 bestätigt, dass Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen sind. Nach Ansicht der Richter verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

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