Wurde ein Wirtschaftsgut ohne Vorsteuerabzug erworben und in das Unternehmensvermögen eingelegt, kann es grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar entnommen und anschließend ohne Umsatzsteuer verkauft werden. So hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2002 Folgendes festgestellt: Entnimmt der Steuerpflichtige den Pkw, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte, vor der Veräußerung seinem Unternehmen, ist es unzulässig, die Entnahme zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den Pkw dann veräußert, ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen. Sie unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen vom 03. April 2025 gelten für dieses „Entnahme-Verkauf-Modell“ aber strenge Voraussetzungen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Unternehmer hatte einen Pkw und ein Wohnmobil aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt. Es erfolgte jeweils eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen ohne Vorsteuerabzug. Aus den Reparaturaufwendungen wurde dann jedoch der Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Später verkaufte der Unternehmer die Fahrzeuge ohne Umsatzsteuerausweis. Der Kaufvertrag für den Pkw datierte vom 22. Oktober 2016 (Übergabe am 25. Oktober 2016), der Kaufvertrag für das Wohnmobil vom 25. August 2018 (Übergabe am 29. August 2018). In der Buchhaltung wurde eine Entnahme des Pkw zum 25. Oktober 2016 und eine Entnahme des Wohnmobils zum 25. August 2018 jeweils ohne Umsatzsteuer erfasst.
Das Finanzamt setzte für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Wegen der engen zeitlichen Zusammenhänge liege weder für den Pkw noch für das Wohnmobil ein ausreichender Nachweis einer Entnahmehandlung vor. Die buchhalterische Erfassung allein genüge nicht.
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.
Das Finanzgericht Niedersachsen stellte u. a. Folgendes heraus:
Für eine vorherige nicht umsatzsteuerbare Entnahme bedarf es objektiver Anhaltspunkte und einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf. Der Umstand, dass die Entnahme zeitlich mit der Lieferung am gleichen Tag erfolgt sein soll, spricht gegen eine Entnahme.
Die nach außen erkennbare Entnahme eines Gegenstands aus dem unternehmerischen Bereich hat zeitlich vor dem Verkauf zu erfolgen, wobei es dabei zur erforderlichen eindeutigen Abgrenzung auf den Zeitpunkt des ersten Angebots zum Verkauf des Gegenstands bzw. die erste Verkaufsbemühung ankommt.
Diesen Artikel und weitere Steuer-/Rechtsnews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2025.
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