Der Bundesfinanzhof musste aktuell klären, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung erfüllt sind (Beschluss vom 11. Dezember 2024).
Der Steuerpflichtige hatte unter Verwendung üblicher Musterkaufverträge, die typischerweise bei privaten Kfz-Verkäufen genutzt werden, Kfz von angeblichen Privatverkäufern erworben. Daraus konnte aber nicht mit Sicherheit gefolgert werden, dass die Verkäufer tatsächlich Privatpersonen waren, vor allem weil der jeweilige Verkäufer nicht mit dem letzten Halter des Kfz identisch war.
Das gilt auch für die Fälle, in denen der Händler unzutreffende bzw. unvollständige Fahrgestellnummern aufgezeichnet hat. So bestand die Möglichkeit, dass ein vorheriger Zwischenverkauf des Kfz von einer Privatperson an einen Händler stattgefunden hatte.
Der Händler konnte nicht ohne Weiteres auf die Behauptung der jeweiligen Verkäufer vertrauen, dass diese als Privatverkäufer handeln. Ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer hätte sich zumindest die Verkaufsvollmacht vorlegen lassen müssen. Wird sie nicht vorgelegt, liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Verkäufer um einen „verkappten“ Händler handelt, der seine Händlereigenschaft zum Zweck einer Steuerhinterziehung verschleiert.
Es war nicht erkennbar, dass der Steuerpflichtige in gutem Glauben gehandelt hat. Es geht zu seinen Lasten, wenn die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung unerwiesen geblieben sind und er nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen.
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