Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerrechtlich entweder um einen einheitlichen Betrieb oder aber um mehrere selbständige Betriebe – und damit um mehrere Steuergegenstände – handeln. Die Abgrenzung bestimmt sich allein nach objektiven Gesichtspunkten. Eine gewerbliche Tätigkeit einerseits und eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit andererseits, die sich nicht gegenseitig bedingen, wirtschaftlich nicht miteinander verbunden sind, sondern nebeneinander betrieben werden, wobei die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit keinen ausschließlich dem Gewerbebetrieb dienenden Charakter hat, führen nicht zur Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs.
So unterhält z. B. ein Steuerpflichtiger, der neben dem Bau von Gewächshäusern Pflanzen züchtet und mit ihnen handelt, nach Auffassung des Finanzgerichts Münster unterschiedliche Betriebe (Urteil vom 29. November 2023). Dies hat zur Folge, dass für Zwecke der Gewerbesteuer Verluste aus der Pflanzenzucht nicht mit Gewinnen aus dem Gewächshausbau verrechnet werden können.
Beim Gewächshausbau handelt es sich nach der Wertung des Finanzgerichts um eine gewerbliche und bei der Pflanzenzucht um eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung. Beide Tätigkeiten sind laut Finanzgericht auch nicht derart miteinander planvoll wirtschaftlich verbunden, dass sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb betrachtet werden können.
Die Pflanzenzucht ist auch keine bloße Hilfsbetätigung zum Gewächshausbau und sie ist auch nicht notwendig für die gewerbliche Tätigkeit, da auch Konkurrenzbetriebe nicht stets zusätzlich eine Pflanzenzucht betreiben.
Die Zusammenfassung mehrerer Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb erfordert allgemein einen sachlichen Zusammenhang finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Art zwischen den Betätigungen.
Bei gleichartigen gewerblichen Betätigungen gilt die Vermutung eines einheitlichen Gewerbebetriebs, es sei denn, es sprechen ausnahmsweise besondere Umstände des konkreten Einzelfalls dagegen. Bei ungleichartigen gewerblichen Betätigungen liegt dagegen nur ausnahmsweise ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Dies hat der Bundesfinanzhof am 17. Juni 2020 entschieden.
Dies gilt erst recht beim Zusammentreffen einer gewerblichen mit einer nicht gewerblichen Tätigkeit. Nur ganz ausnahmsweise – bei einem untrennbaren Sachzusammenhang – können auch solche Betätigungen zusammengefasst werden.
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