BAG, Beschluss vom 03.12.2025, Az. 9 AZB 18/25
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Fußball-Liga stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zur DFB Schiri GmbH. Damit sind Arbeitsgerichte für Klagen auf Entschädigung und Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zuständig.
Geklagt hatte ein Regionalliga-Schiedsrichter. Seit der Saison 2021/2022 war er als Schiedsrichter in der Regionalliga (4. Liga) eingesetzt. Für die 3. Fußball-Liga, die als Profiliga gilt, organisiert der Deutsche Fußballbund (DFB) den Spielbetrieb. Die DFB Schiri GmbH besetzt die Spiele mit Schiedsrichtern, Assistenten und Vierten Offiziellen. Die Aufnahme in die Schiedsrichterliste erfolgt über Meldungen der Regionalverbände. Der Kläger wurde für die Saison 2024/2025 nicht berücksichtigt und erhielt keinen Rahmenvertrag für Einsätze in der 3. Liga, was er als diskriminierend ansah. Er verlangte Entschädigung nach § 15 AGG.
Die Sache ging vor Gericht und zog sich bis in die Spitze – quasi die Bundesliga der (Arbeits-)Gerichtsbarkeit – der Instanzen zum Bundesarbeitsgericht. Das BAG verneinte bereits den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, wie bereits das Arbeitsgericht Köln entschieden hatte.
Das LAG Köln sah das jedoch anders und erklärte den Rechtsweg für eröffnet. Das BAG stellte nun klar: Auch wenn der Kläger einen Rahmenvertrag erhalten hätte, wäre kein Arbeitsverhältnis entstanden. Die Beklagte kann Assistenten nicht einseitig verpflichten, Spiele zu leiten. Auch Sanktionen bei Ablehnung seien nicht vorgesehen. Die Tätigkeit als Schiedsrichter-Assistent erfolge daher ohne persönliche Abhängigkeit und ohne wirtschaftliche Bindung, so dass weder ein Arbeitsverhältnis noch eine arbeitnehmerähnliche Stellung vorliege, so die Richter. Nach Mitteilung des Beschlusses nahm der Kläger seine Klage zurück.
Ansprüche wegen Diskriminierung oder ähnlicher Streitigkeiten müssen vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Für Sportverbände bedeutet das: Flexible Einsatzgestaltung verhindert die Arbeitnehmereigenschaft.