Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Widersprüchlich? – Kündigung eines Arbeitnehmers in Probezeit trotz „Übernahmezusage“

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2025, Az. 3 SLa 317/24

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem Kündigungsschutzprozess zu Gunsten eines in der Probezeit gekündigten Arbeitnehmers entschieden, dem zuvor die Übernahme zugesagt worden war.

Ein Wirtschaftsjurist hatte in einem Unternehmen eine neue Stelle angefangen, mit einer sechsmonatigen Probezeit. Etwa fünf Wochen vor dem Ende der vereinbarten Probezeit teilte sein Dienstvorgesetzter, der gleichzeitig Personalverantwortlicher und Prokurist des Unternehmens war, dem Mitarbeiter mit, dass er nach der Probezeit „natürlich übernommen“ werde. 

Der Angestellte freute sich zum einen offenbar mit seinen Leistungen überzeugt zu haben und zum anderen auf die anschließende Festanstellung. Zu früh gefreut: Etwa drei Wochen vor dem Ende der Probezeit flatterte ihm eine Probezeitkündigung ins Haus.

Das wollte der Wirtschaftsjurist nach dem vorherigen Gespräch des Vorgesetzen nicht hinnehmen und erhob Kündigungsschutzklage. Diese scheiterte zunächst vor dem Arbeitsgericht, hatte dann jedoch in der Berufungsinstanz Erfolg.

Das LAG befand, dass die Probezeitkündigung treuwidrig und damit nichtig sei. Denn, so die Richter, der Kläger habe nach dem Gespräch mit dem Vorgesetzten und der Ankündigung der festen Übernahme auf diese vertrauen dürfen. Es habe schließlich auch nicht „irgendein Vorgesetzter“ die Übernahme angekündigt, sondern der Personalverantwortliche, der auch schon bisher die Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer geführt und den Arbeitsvertrag auf Arbeitgeberseite unterzeichnet hatte.

Die Richter führten jedoch weiter aus, dass eine Probezeitkündigung dann nicht missbräuchlich nach einer Übernahmezusage sei, wenn etwas vorkomme, was die bis dahin bestehende Bewertung der Leistungen des Arbeitnehmers gegenstandslos werden lassen würden. Ein solcher Vorfall war im konkreten Verfahren jedoch nicht dargelegt worden.

Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen nachträglich entstandenen sachlichen Grund liege beim Arbeitgeber. Pauschalbehauptungen zu fehlender Eignung oder mangelhafter Leistung genügten nicht, so die Richter.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

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