Urteile - Urheberrecht

Urheberrechtsverletzung? – KI-gestützte Umgestaltung eines Fotos

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2026, Az.  I-20 W 2/26

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in der Umgestaltung eines Bildes durch eine Künstliche Intelligenz (KI) eine Urheberrechtsverletzung liegen kann.

Geklagt hatte eine Fotografin, der ein Bild eines Hundes gelungen war, der unter Wasser mit aufgerissenem Maul nach einem Ball schnappt. Die Klage richtete sich gegen den Betreiber einer Hundeschule, der zwar nicht das Foto der Klägerin verwendet hatte, sondern eine KI mit einem entsprechenden Prompt und die streitgegenständlichen Foto „gefüttert“ hatte.

Herausgekommen war ein Bild in typisch comichaftem KI-Stil, welches dem Motiv des Ursprungsbildes schon ähnlich war. Die Fotografin verlangte von der Hundeschule die Unterlassung der Nutzung. Bereits vor dem Landgericht hatte sie damit keinen Erfolg.

Die Richter der ersten Instanz entschieden, dass das KI-Bild sei eine freie Bearbeitung nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG und daher zulässig sei. Es spiele dabei keine Rolle, dass es sich mit dem Ursprungsbild ein Motiv teile. Die Klägerin legte Beschwerde zum OLG Düsseldorf ein, das jedoch auch nicht zu Gunsten der Künstlerin entschied.

Nach dem Urteil des OLG handele es sich zwar tatsächlich nicht um eine freie Bearbeitung. Aber eine unzulässige Vervielfältigung sei es auch nicht. Im Ergebnis erkannten die Richter in der zweiten Instanz aber auch keine Urheberrechtsverletzung.

Um tatsächlich als (erlaubte) freie Bearbeitung nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG zu gelten, wie es die Vorinstanz eingeordnet hatte, müsste es sich bei dem KI- Bild ein „Werk" im Sinne des Urheberrechts handeln, so die Richter. Dies setze jedoch eine gewisse geistige Schöpfung derart voraus, dass freie kreative Entscheidungen bzw. die Persönlichkeit des Urhebers darin irgendwie Ausdruck fänden. Bilder, die einer KI entstammen käme demnach nur dann Werkcharakter zu, wenn trotz des softwaregesteuerten Ablaufs ein gewisser „menschlicher schöpferischer Einfluss" ausgeübt werde. So etwa, wenn nach dem Prompting oder in dessen Verlauf gewisse Eingriffe stattfänden. 

Im vorliegenden Fall konnten die Richter derartiges nicht feststellen. Die bloße Auswahl aus mehreren Vorschlägen der KI reiche für sich genommen jedenfalls nicht aus, so das OLG. Da nicht nachvollziehbar sei, welche kreativen Entscheidungen getroffen worden seien, fehle es an einem Originalwerk, das eine freie Bearbeitung des Ausgangswerks darstellen könne.

Eine rechtsverletzende Vervielfältigung des Ursprungswerks vermochte das OLG ebenfalls  nicht zu erkennen. Hierfür hätte das KI-Bild gerade solche kreativen Elemente des geschützten Werks ohne Zustimmung nutzen müssen, die Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers seien. 

Bei Lichtbildern – wozu auch KI-generierte Bilder gehörten – gehe es dabei in der Regel um Gestaltungsentscheidungen wie Bildausschnitt, Perspektive, Beleuchtung sowie die Schärfe bzw. Unschärfe, die mit der Wahl der Blende und der Belichtungszeit zusammenhänge. Nicht schutzfähig seien hingegen Thema bzw. Motiv des Bildes. Das Urheberrecht schütze insoweit nur das konkrete Werk, nicht die bloße Idee.

Daher lasse sich hier kein relevantes Gestaltungsmerkmal finden, das im KI-generierten Werk übernommen wurde. Das Ausgangsbild zeige aufgrund der Perspektive praktisch nur den Hundekopf und das Spielzeug – durch die gewählte Perspektive trete der Körper dabei unscharf in den Hintergrund. Insgesamt eine realistische und dynamische Darstellung.

Das KI-generierte Bild hingegen habe einen comichaften Charakter. Es zeige ohne Tiefenunschärfe den gesamten Hundekörper, wobei der Hund nicht nur mit dem Maul, sondern wohl auch mit den Vorderpfoten nach dem Spielzeug fasse. Es fehle die durch Belichtung und Blendenwahl erzeugte „dynamische Anmutung des Lichtbildwerks" der klagenden Fotografin. Im Ergebnis seien daher keine gestalterischen, sondern lediglich gemeinfreie Elemente übernommen worden. Eine Verletzung des Leistungsschutzrechts nach § 72 UrhG scheide aus diesen Gründen ebenso aus.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

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