Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Unwirksam – Freistellungsklausel in Arbeitsverträgen

BAG, Urteil vom 25.03.2026, Az. 5 AZR 108/25

Das Bundesarbeitsgericht hat eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach Beschäftigte nach einer Kündigung automatisch unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden, für unwirksam erachtet.

Geklagt hatte ein Gebietsleiter, der im Außendienst tätig war. Nach einer Eigenkündigung wurde er aufgrund einer entsprechenden Klausel in seinem Arbeitsvertrag automatisch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Er bekam zwar trotz Freistellung seine Vergütung fortgezahlt, sollte jedoch auch seinen Dienstwagen abgeben, der ihm auch für die private Nutzung überlassen war. Er verlangte daraufhin Nutzungsausfallentschädigung und hielt die Freistellung für unzulässig. Während das ArbG seine Klage abwies, gab das LAG ihm recht.

Die Sache ging damit bis vor das BAG.

Die Bundesrichter befanden, dass die arbeitsvertragliche Klausel, wonach der Beschäftigte „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung" automatisch unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt werden könne, unwirksam sei. Es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Im Rahmen der AGB Prüfung stellte das Gericht fest, dass die Klausel Arbeitnehmer unangemessen benachteilige und somit gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoße. Das Interesse von Beschäftigten, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter tätig zu sein, wiege schwerer als das pauschale Interesse des Arbeitgebers an einer einseitigen Freistellung, so das Gericht.

Das BAG stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob die Arbeitgeberin den Kläger unabhängig von der Klausel freistellen durfte – etwa weil im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Arbeitgeberinteressen bestanden. Dafür fehlten ausreichende Feststellungen. Das BAG verwies das Verfahren daher an das LAG zurück, damit dieses eine mögliche anderweitige Freistellung prüfen könne.

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