Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Unfall beim Blumenpflücken – Unfallversicherungsschutz für Schüler?

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2025, Az. L 6 U 36/24

Die Absicht, sein Schulreferat mit Blumen zu veranschaulichen, endete für einen 15-jährigen Schüler schon tragisch, nun versagte ihm das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt auch noch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Schüler sollte ein Referat in der Schule über „Korbblütler“ halten. Er beschloss, seinen Vortrag anschaulicher zu machen und eine Sonnenblume mit in die Schule zu bringen. Vor Schulbeginn fuhr er daher am Referatstag mit seinem Moped zu einem Sonnenblumenfeld, wobei er schwer verunfallte.

Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Dagegen erhob der Schüler Klage, um eine Anerkennung zu erreichen. 

Das LSG wies die Klage jedoch ab, da kein Wegeunfall im Sinne des § 8 SGB VII vorliege. Der Unfall habe sich nicht auf dem „Schulweg" ereignet. Dieser umfasse nur den unmittelbaren Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule, den der Schüler mit dem Abstecher zum Feld unterbrochen habe, so die Richter.

Zwar sei von dem Versicherungsschutz auch die „Beschaffung von Arbeitsgeräten“ umfasst. Die Sonnenblume sei auch als ein solches „Arbeitsgerät" einzustufen. Allerdings greife der Versicherungsschutz nur, wenn die Handlung in Form der Arbeitsgerätbeschaffung auf Veranlassung der Schule erfolgt wäre. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Das Holen der Sonnenblume sei nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule gefallen. Insbesondere sei der Schüler nicht von seiner Lehrerin aufgefordert worden, zu seiner Präsentation eine Sonnenblume oder allgemein „Korbblütler“ mitzubringen. Den Schülern sei vielmehr freigestellt gewesen, „ob, wann, wie und wo sie sich gegebenenfalls welches Anschauungsmaterial beschaffen". Auch allgemeine Hinweise der Lehrkraft, solches Material könne sich „positiv auf die Note auswirken“, reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine entsprechende Weisung zu begründen. Den Unterschied zwischen einem Hinweis und einer Anweisung könne ein 15-Jähriger erkennen. Zudem habe es sich bei dem Sonnenblumenfeld um ein fremdes Privatgrundstück gehandelt.

Das Gericht ließ aber die Revision zum Bundessozialgericht zu. Die Entscheidung ist somit noch nicht rechtskräftig. 

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