EuG, Urteil vom 02.07.2025, Az. T-1103/23
Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass Ferrari die Unions-Marke „Testarossa“ weiterhin behalten darf, obwohl seit geraumer Zeit keine Neuwagen mehr unter dieser Marke produziert werden.
Der italienische Sportwagenhersteller hatte sich im Jahr 2007 die Marke „Testarossa“ für Automobile, Einzelteile und Zubehör sowie Modellfahrzeuge (Spielzeug) schützen lassen. Der Ferrari „Testarossa“ war eine Sportwagenikone der 1980 und 1990 Jahre. Die Produktion von Neuwagen wurde Mitte der 90er Jahre eingestellt. Aber auch auf dem Gebrauchtwagenmarkt erfreuen sich die Modelle großer Beliebtheit.
Ein deutscher Spielwarenhersteller hatte sich die Rechte an der Marke „Testarossa" 2017 u. a. für Produkte wie E-Bikes und Rasierer gesichert. Gegen die Markenanmeldung legte Ferrari vor dem EUIPO Widerspruch ein. Der Spielwarenhersteller argumentiert, dass Ferrari die betreffende Marke zu lange nicht benutzt habe, weshalb sie verfallen sei.
Das EUIPO erklärte daraufhin die Marke „Testarossa“ tatsächlich für verfallen, da sie nach Ansicht des Amtes zwischen den Jahren 2010 und 2015 nicht ernsthaft von Ferrari benutzt worden sei.
Gegen die Entscheidung des Amtes legte Ferrari Klage beim EuG ein – mit Erfolg!
Die Richter stellten klar, dass auch der Vertrieb von Gebrauchtwagen unter einer bestimmten Bezeichnung eine ernsthafte Markenbenutzung darstellen könne – insbesondere, wenn autorisierte Vertragshändler mit stillschweigender Zustimmung des Markeninhabers handeln. Zudem sei Ferrari am Verkauf bestimmter Gebrauchtwagen des Modells "Testarossa" durch die Dienstleistung der Bescheinigung der Echtheit dieser Fahrzeuge beteiligt gewesen, so das Gericht in der Urteilsbegründung.
Ebenso habe Ferrari für den betroffenen Zeitraum den Beweis dafür erbracht, dass Ersatzteile und Zubehör verkauft worden seien. Zwar erfolge der Vertrieb über Händler, doch umfasse die Echtheitsprüfung auch zentrale Komponenten der Fahrzeuge. Daraus folgerte das Gericht, Ferrari habe auch hier einer Nutzung durch Dritte zumindest stillschweigend zugestimmt.
In Bezug auf Modellfahrzeuge, die unter anderem von Spielwarenherstellern vertrieben werden, hob das Gericht die Bedeutung des Lizenzhinweises hervor. Demnach darf ein Dritter ein mit einer eingetragenen Spielzeugmarke identisches Zeichen auf Modellautos nur dann nicht verwenden, wenn dadurch die Funktionen der Marke beeinträchtigt werden oder werden könnten. Eine markenrechtlich relevante Nutzung sei dann gegeben, wenn das Zeichen nicht bloß informativ über ein Vorbildfahrzeug Auskunft gibt, sondern auf eine betriebliche Verbindung zum Markeninhaber schließen lässt. Das sei laut EuG bei Produkten mit dem Hinweis „offizielles Produkt unter Ferrari-Lizenz" der Fall.
Die Marke erfülle damit ihre Hauptfunktion, nämlich die betriebliche Herkunft der Waren, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren. Der Markeninhaber habe die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt, befand das Gericht.
Gegen das Urteil des EuG ist ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH möglich. Dieses muss jedoch erst zugelassen werden.
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