Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Rufausnutzung – Nussknacker aus dem Erzgebirge

BGH, Beschluss vom 19.09.2025, Az. I ZR 222/24

Bald beginnt wieder die Weihnachtszeit, in der auch der eine oder andere Nussknacker aus seinem Sommerlager zur Geltung als Weihnachtsdekoration geholt wird. Dabei dürfen nach einer Entscheidung des BGH ausschließlich Nussknacker mit dem Qualitätsmerkmal „im Erzgebirge-Stil“ beworben werden, wenn sie auch tatsächlich aus dieser Region stammen.

Damit beendete das höchste deutsche Zivilgericht im Beschlusswege eine lange juristische Auseinandersetzung um ein günstiges Importprodukt, welches mit dem Hinweis „im Erzgebirge-Stil“ beworben wurde und versucht worden war, es an den Kunden zu bringen.

Bereits das OLG Dresden hatte 2024 entschieden, dass die Bezeichnung „im Erzgebirge-Stil" eine unzulässige Ausnutzung des guten Rufs erzgebirgischer Originale darstelle. Daraufhin hatte ein Online-Händler Revision eingelegt. Mit der BGH-Entscheidung ist das Urteil nun rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuer-/Rechtsnews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2025.

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