Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Ohne Ausnahme – Werbung mit „Rabatt auf alle Ostersüßwaren“

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024, Az. 3 U 392/24

 

Gerichtliche Entscheidungen ziehen sich zuweilen etwas hin, weshalb das Oberlandesgericht Nürnberg im Juli eine Entscheidung über Ostersüßwaren treffen musste, die kurz vor Weihnachten veröffentlicht wurde.

Das OLG hatte zu beurteilen, ob eine Werbung mit „20 % Rabatt auf alle Ostersüßwaren“, bei der mittels Fußnote bestimmte Produkte ausgenommen wurden, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Eine Discounter-Kette hatte in einem Werbeprospekt damit geworben „20 % Rabatt auf alle Ostersüßwaren ab einem Einkaufswert von € 5,00“ gewähren zu wollen. Hinter dem Prozentzeichen wurde dann jedoch auf eine Fußnote verwiesen, wonach die Artikel bestimmter Marken (u. a. Ferrero Rocher, Küsschen, Kinder) von dem Angebot ausgenommen waren. 

Diese Art der Werbung hielt ein Verbraucherverband für irreführend und klagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung.

Das Argument des Verbandes war, dass die Werbeangabe objektiv unrichtig sei, da helfe auch eine Aufklärung in einer Fußnote nichts mehr. Die Supermarkt-Betreiberin wandte ein, die Verbraucherinnen und Verbraucher nähmen den Hinweis auf die Fußnote und damit diese selbst wahr, bevor sie erführen, welche Warenkategorien überhaupt von dem angekündigten Rabatt betroffen seien.

Die Klage war in der Eingangsinstanz vor dem Landgericht noch weitgehend erfolglos. Das Landgericht befand, dass der Rabatt immerhin 80 % der Ostersüßwaren umfasse und der Verbraucher es gewohnt sei, dass Einschränkungen durch Fußnoten vermittelt würden.

In der Berufung hielten die Richter des OLG jedoch dagegen und gaben der Klage vollumfänglich statt. Die Richter erkannten eine Wettbewerbswidrigkeit der Werbung an. Als eine wettbewerbsrechtlich so genannte „dreiste Lüge" wurde die Werbung eingeordnet. Damit unterstellte das Gericht aber nicht etwa, dass bewusst getäuscht werden sollte. Es gehe vielmehr darum, dass eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache vorliege, was hier der Fall sei.

Die Aussage, dass der näher beschriebene Rabatt auf „alle" Ostersüßwaren gewährt werde, sei aus sich heraus klar verständlich und abschließend, so das OLG. Eine Präzisierung oder Erläuterung sei da nicht mehr nötig. Das Adjektiv „alle" enthalte keinerlei Relativierung und sei einer solchen auch nicht zugänglich. Die Werbung vermittle daher den Eindruck, dass bereits alles gesagt sei.

Ein Verbraucher dürfe bei einer derart klar und einschränkungslos formulierten Aussage darauf vertrauen, dass die Aussage in jeder Hinsicht zutreffe und sich in der angebrachten Fußnote keine Einschränkungen zu finden seien, die in widersprechendem Gegensatz zu der getroffenen Aussage stünden. Jedenfalls erwartete der Kunde keine Einschränkung des sachlichen Umfangs der Rabattaktion, d. h. der Produkte, die für einen solchen Rabatt infrage kommen, wenn sich das Fußnotenzeichen bei der Angabe „20 %“ befinde. Hier sei höchstens eine weitere Information dazu erwartbar, wie die Rabattquote von 20 % zu verstehen sei, also etwa, was für deren Berechnung im Einzelnen gelte, führten die Richter in der Begründung aus. 
Die Fehlvorstellung könne zudem auf einfache Weise vermieden werden, ohne dass dies den Werbeeffekt nennenswert beeinträchtigen würde. Denn eine Formulierung wie „20 % auf viele Ostersüßwaren" oder „20 % auf die meisten Ostersüßwaren", wäre umsetzbar gewesen und hätte die gewollten Einschränkungen schon in der Werbeaussage selbst hervorgehoben.

Ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ist diesseits nicht bekannt. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2025.

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