Nicht ausgeschlafen genug – Wettbewerbswidriger „Matratzenstreit“
OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2024, Az. 4 U 151/22
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm können sinnlose Online-Bestellungen und Retouren nebst negativen Bewertungen bei einem direkten Konkurrenten Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auslösen.
Zwei Angestellte eines Matratzenherstellers hielten sich für besonders ausgeschlafen und entwickelten einen Plan, einen Konkurrenten ihres Arbeitgebers zumindest „zu ärgern“. Sie bestellten über das Internet in mehreren Fällen Matratzen bzw. Matratzenauflagen des Konkurrenten, die sie jedoch anschließend wieder retournierten. Zu guter Letzt hinterließen sie noch erfundene und negative Bewertungen wie „Sehr unbequeme Matratze zudem chemischer Geruch", „Der Geruch ist unerträglich trotz mehrmaliger Lüftung" oder „Matratze stinkt unglaublich, habe sie schon ausgelüftet, aber nicht besser".
Der Mitbewerber kam den Urhebern der Kommentare auf die Schliche und mahnte den Wettbewerber, bei dem die beiden angestellt waren, ab. Da dies erfolglos blieb, musste der Gerichtsweg beschritten werden, wo eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt wurde. Die geforderte Erklärung gab das Unternehmen nicht ab, auch die Erstattung der diesbezüglichen Kosten verweigerte es und berief sich auf Verjährung. Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung überwiegend statt und sprach der Konkurrenz Unterlassungs- und Schadensersatzsprüche nach dem UWG und § 826 BGB zu.
Die Entscheidung wurde von der Beklagten in der Berufung angegriffen, jedoch ohne Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz. Bereits die Veröffentlichung nachteiliger Äußerungen über die Konkurrentin oder nachteilige Äußerungen über sie gegenüber Plattformbetreibern stelle bereits als solche Eingriffe dar, die als Schadenszufügung nach § 826 BGB anzusehen seien. Das Gericht war zudem davon überzeugt, dass das Vorgehen des Konkurrenten offenkundig allein dem Zweck diente, das Ansehen der Mitbewerberin in der Öffentlichkeit und bei Vertragspartnern zu schmälern und sie systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retourevorgänge zu belasten.
Der Unterlassungsanspruch, so das OLG weiter, sei auch nicht verjährt. Es gelte die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die hier nicht durch die kurzen lauterkeitsrechtlichen Verjährungsfristen nach § 11 Abs. 1 UWG verdrängt werde.
Die Revision wurde vom OLG nicht zugelassen, der Beklagten steht jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH als Rechtsmittel zur Verfügung.