BAG, Urteil vom 03.04.2025, Az. 2AZR15624
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es für den Beginn der Frist für eine Kündigungsschutzklage wegen Schwangerschaft auf die ärztliche Feststellung dieser ankommt.
Einer Arbeitnehmerin wurde die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt war sie – ohne es zu wissen – schwanger. Etwa zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung machte die Dame einen Schwangerschaftstest, der positiv ausfiel. Aufgrund dessen bemühte sie sich umgehend um einen Termin beim Frauenarzt, den sie jedoch nicht so zeitnah erhielt. Erst etwa einen Monat nach dem Zugang der Kündigung stellte der Frauenarzt die Schwangerschaft „offiziell“ fest, mit Beginn bereits vor der Kündigung. Kurz zuvor hatte sie Kündigungsschutzklage eingereicht und – da die dreiwöchige Klagefrist bereits abgelaufen war – eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragt.
Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass die Klage verfristet sei, da diese nicht innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang eingelegt wurde. Die Klägerin habe durch den durchgeführten Schwangerschaftstest innerhalb der Klagefrist Kenntnis von der Schwangerschaft gehabt, so dass eine nachträgliche Zulassung der Klage nicht geboten sei.
Dieser Ansicht folgten sämtliche befassten Gerichte nicht und gaben der nachträglich zugelassenen Kündigungsschutzklage statt.
Zuletzt entschied das BAG, dass mit der Kündigung ein Verstoß gegen das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) vorliege und die Kündigung unwirksam sei. Das Gegenteil werde nicht nach § 7 KSchG fingiert, wonach die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn ihre Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird.
Zwar habe die Klägerin die Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes nicht gewahrt, die Klage war aber gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG nachträglich zuzulassen, so das BAG. Die Arbeitnehmerin habe erst mit der frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung schwanger war. Dass der Termin sich verzögert habe, sei ihr nicht anzulasten, so das Gericht. Den von der Klägerin selbst mit positivem Ergebnis durchgeführten Schwangerschaftstest hielten die Richter für nicht maßgeblich.
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