Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Für ein paar Euro mehr – Außertariflich Beschäftigte

BAG, Urteil vom 23.10.2024, Az. 5 AZR 82/24

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass einem außertariflich Beschäftigten keine höhere Vergütung zu steht, auch wenn er nicht einmal € 2,00 „über Tarif“ bezahlt wird.

Geklagt hatte ein Entwicklungsingenieur. Er ist Mitglied der IG Metall und bei dem beklagten Unternehmen seit 2013 auf Basis eines als „außertariflichen“ bezeichneten Anstellungsvertrages beschäftigt. Seit Juni 2022 bezieht er von seinem Arbeitgeber eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von € 8.212,00. Das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe, hochgerechnet auf 40 Wochenstunden, liegt mit € 8.210,64 nicht einmal € 2,00 unterhalb des außertariflichen Lohns.

In dem Betrieb finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Beschäftigte, deren „geldwerte materielle Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten", sind davon ausgenommen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ein solches „Überschreiten" nur in Anbetracht der prozentualen Abstände zwischen den tariflichen Entgeltgruppen angenommen werden könne, wenn das Monatsgehalt des außertariflichen Angestellten 23,45 % über demjenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liege. Dies würde dann bei ihm zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 10.136,03 führen. Die Differenz zu seinem tatsächlich gezahlten Gehalt müsse das Unternehmen ihm nach seiner Auffassung nachzahlen.

Freiwillig wollte der Arbeitgeber die Zahlungen nicht leisten. Es folgte ein Gang durch die Instanzen, wobei die Klage in keiner erfolgreich war.

Zuletzt entschied das BAG, dass einschlägige tarifliche Bestimmungen lediglich verlangten, dass die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe „regelmäßig überschreiten". Das sei bei dem Kläger der Fall. Mangels abweichender Festlegungen der Tarifvertragsparteien genüge nach dem eindeutigen Tarifwortlaut jedes – und damit auch ein geringfügiges – Überschreiten des höchsten tariflichen Entgelts, so die Bundesrichter.

Für eine ergänzende Tarifauslegung, wie sie dem Kläger vorschwebe, verbleibe kein Raum. Denn für den Fall, dass die Tarifvertragsparteien einen bestimmten prozentualen Abstand zwischen dem höchsten Tarifentgelt und dem Entgelt außertariflicher Beschäftigter festlegen wollen, müssten sie eine entsprechende tarifliche Abstandsklausel hinreichend klar und deutlich in den Tarifvertrag aufnehmen. Die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie verbiete hingegen ein „Nachbessern" tariflicher Bestimmungen durch die Gerichte zugunsten der einen oder anderen Seite.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2024.

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