BGH, Urteil vom 11.09.2024, Az. I ZR 139/23, I ZR 140/23, I ZR 141/23
Der BGH hat eine lange Auseinandersetzung über die rechtliche Zulässigkeit der Abbildung von Fototapeten im Internet ein Ende bereitet.
Geklagt hatte ein Unternehmen mit Sitz in Kanada, welches Fototapeten vermarktet. CEO des Unternehmens ist zugleich der Fotograf und damit Urheber der Bilder, die als Fototapeten genutzt wurden. Beklagt waren eine Privatperson, eine Vermieterin von Ferienwohnungen und ein Hotelier. Sie hatten alle eigene Räumlichkeiten im Internet präsentiert, in denen Fototapeten der Klägerin angebracht waren. Die Klägerin verlangte aus den ihm eingeräumten Nutzungsrechten durch drei Instanzen Schadensersatz, Erstattung von Abmahnkosten und Auskunftserteilung.
Die Vorinstanzen kamen teilweise noch zu dem Urteil, dass die Präsentation der Fototapete im Internet das Urheberrecht verletzte (LG Köln). Das OLG Düsseldorf hatte diese Entscheidung jedoch kassiert, so dass nun der BGH auf die Revision der Klägerin hin entscheiden musste.
Dieser entschied, dass die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien nicht verletzt. Die Ansprüche der Klägerin seien unbegründet, da der Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Fotografen, den alle drei Beklagten vorgenommen hätten, durch eine konkludente Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt gewesen sei. So hatte bereits das OLG Düsseldorf entschieden.
Der BGH stellte für die Annahme einer Einwilligung darauf ab, ob es nach dem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht.
Für den Urheber sei es vorhersehbar, dass der Erwerber der Fototapete Fotos und Videoaufnahmen in den entsprechend dekorierten Räumen mache und diese dann ins Internet stelle. Dabei könne dahinstehen, ob dies privat oder gewerblich erfolge. Schließlich könnte ein Urheber, der so etwas vermeiden wolle, beim Verkauf vertragliche Nutzungseinschränkungen vereinbaren und auf diese explizit hinweisen. Dies war in den vorliegenden Fällen nicht geschehen.
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