Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Einwurfeinschreiben als Risiko: BAG verschärft Anforderungen an den Zugangsnachweis von Kündigungen

Vorsicht bei Kündigungen per Post

Für die Wirksamkeit einer Kündigung kommt es nicht auf deren Absendung, sondern auf den Zugang beim Empfänger an. Kann der Arbeitgeber den Zugang nicht beweisen, ist die Kündigung im Zweifel unwirksam. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber.

Über viele Jahre galt das Einwurfeinschreiben als probates Mittel, um den Zugang wichtiger arbeitsrechtlicher Erklärungen nachzuweisen. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt jedoch, dass sich Arbeitgeber auf diese Zustellungsart nicht mehr bedenkenlos verlassen können.

BAG: Einlieferungsbeleg und Sendungsverlauf reichen nicht aus

Mit Urteil vom 30.01.2025 (Az. 2 AZR 68/24) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass allein der Einlieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens zusammen mit dem elektronischen Sendungsverlauf der Deutschen Post keinen ausreichenden Beweis für den Zugang einer Kündigung darstellt. Bestreitet der Arbeitnehmer den Erhalt des Schreibens, kann der Arbeitgeber den Zugang hiermit regelmäßig nicht beweisen. Die Kündigung läuft ins Leere.

Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin keinen Auslieferungsbeleg vorgelegt. Das BAG stellte klar, dass aus dem bloßen Sendungsstatus nicht hervorgeht, ob das Kündigungsschreiben tatsächlich in den Briefkasten der Arbeitnehmerin gelangt ist.

Weitere Verschärfung durch das neue Zustellverfahren

Noch weiter geht die aktuelle Entscheidung des BAG vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25). Danach begründet das heute von der Deutschen Post verwendete digitale Zustellverfahren beim Einwurfeinschreiben grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis mehr für den Zugang. Hintergrund ist, dass der Zusteller den Barcode bereits vor dem eigentlichen Einwurf scannt und die Dokumentation keine hinreichend überprüfbaren Angaben über die tatsächliche Zustellung enthält. Damit ist die bislang verbreitete Annahme, ein Einwurfeinschreiben liefere regelmäßig einen gerichtsfesten Zustellnachweis, erheblich in Frage gestellt.

Praktische Auswirkungen für Arbeitgeber

Die Rechtsprechung erhöht die Anforderungen an die Dokumentation des Zugangs empfangsbedürftiger Erklärungen erheblich. Insbesondere bei Kündigungen sollten Arbeitgeber alternative Zustellungswege wählen, etwa:

  • persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung,
  • Einwurf durch einen zuverlässigen Boten mit detaillierter Dokumentation,
  • Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.

Wer sich ausschließlich auf ein Einwurfeinschreiben verlässt, riskiert im Streitfall, den Zugang der Kündigung nicht beweisen zu können. Die Folge kann sein, dass die Kündigung als unwirksam angesehen wird.

Fazit

Die aktuelle BAG-Rechtsprechung setzt ein deutliches Signal: Das Einwurfeinschreiben bietet keinen verlässlichen Zugangsnachweis mehr. Arbeitgeber sollten ihre bisherigen Zustellungsprozesse überprüfen und bei Kündigungen auf beweissichere Alternativen setzen. Gerade bei fristgebundenen Erklärungen kann eine vermeintlich kleine Unsicherheit erhebliche arbeitsrechtliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.
 

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