Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Ausrutschen beim Kaffeeholen – Greift die gesetzliche Unfallversicherung?

BSG, Entscheidung vom 24.09.2025, Az. B 2 U 11/23 R

Bei der Versorgung mit Getränken am Arbeitsplatz kommt es immer wieder zu Unfällen, diese als Arbeitsunfälle einzuordnen obliegt aufgrund der immer kleinteiligeren Auslegung der Bedingungen des jeweiligen Einzelfalls immer häufiger der Gerichtsbarkeit.

In der neuesten Entscheidung hatte das Bundessozialgericht in höchster Instanz über den Unfall einer Angestellten im Sozialraum einer Behörde zu befinden.

Die beim Finanzamt beschäftigte Angestellte begab sich täglich in den Sozialraum des Amtes, um sich dort mit Kaffee von dem vom Arbeitgeber aufgestellten Kaffeeautomat zu versorgen. Eines Tages war kurz vor der Ausübung dieser täglichen Routine der Sozialraum vom Reinigungspersonal nass gewischt worden. Trotz eines entsprechend aufgestellten Warnschildes rutschte die Angestellte auf dem noch nassen Boden aus. Sie zog sich mit einem Bruch eines Lendenwirbels nicht unerhebliche Verletzungen zu.

Ob es sich um einen Arbeitsunfall handelte, war die Angestellte und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geteilter Ansicht. Es kam zur Klage.

Das Sozialgericht erkannte einen Arbeitsunfall nicht an. Diese Entscheidung wurde in der Berufung vom Landessozialgericht allerdings kassiert.

Das LSG befand, dass die Nahrungsaufnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten diene. In der Tür zum Sozialraum wollte das Gericht – im Gegensatz etwa zu Außentüren des Betriebsgebäudes – keine Grenze für den Versicherungsschutz sehen.

Mit dieser Auffassung war wiederum die Unfallversicherung nicht einverstanden und ging mit der Angelegenheit zum Bundessozialgericht.

Doch auch dort wurde das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bejaht – wenn auch mit einer anderen Argumentation zur Vorinstanz.

Die Bundesrichter betonten, dass das „Kaffeeholen“ grundsätzlich eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit und somit nicht versichert sei. Betriebsdienliche Umstände, dass sich die Frau zum Erhalt ihrer Arbeitskraft „in Gestalt des Kaffees mit Koffein versorgen wollte", seien nicht festgestellt.

Aber, so das BSG, in dem konkreten Fall habe sich eine besondere Betriebsgefahr verwirklicht, weshalb ein Arbeitsunfall anzunehmen sei.

Beschäftigte seien gegen Gefahren aus dem Bereich ihres Arbeitsplatzes versichert, wenn sie sich im Wesentlichen wegen der versicherten Beschäftigung dort aufhalten und sich eine spezifische Gefahr verwirklicht, der sie durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt sind.

Nach der Begründung der Richter lag es im konkreten Fall so, dass der Arbeitgeber die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich im Sozialraum verortet habe, den er selbst als solchen gewidmet habe. Der Raum sei damit seiner Risikosphäre zuzurechnen, was die Säuberung und Reinigung mit einschließe. Das Ausrutschen der Angestellten auf dem gewischten Boden sei damit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen.

Diesen Artikel und weitere Steuer-/Rechtsnews lesen Sie in dem Mandantenbrief Oktober 2025.

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