Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Arbeitsunfall? – Sturz beim Tabletten holen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.09.2024, Az. L 21 U 40/21

Unfälle im Zusammenhang mit der Arbeit beschäftigen immer wieder die Gerichte, die zu entscheiden haben, ob es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des Sozialversicherungsrechts handelt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat einer Näherin das Vorliegen eines Arbeitsunfalls versagt. Sie hatte im Auto vergessene Medikamente in einer Arbeitspause geholt und war auf dem Rückweg gestürzt.

Die Verunfallte nahm regelmäßig ein Medikament gegen Epilepsie ein. Eines Morgens bemerkte sie während ihrer Frühschicht, dass sie ihre Medikamente im Auto vergessen hatte. Mit Erlaubnis ihrer direkten Vorgesetzten begab sie sich zum Auto und holte die Tabletten. Auf dem Rückweg zum Arbeitsplatz stürzte sie und brach sich das Handgelenk.

Einen Arbeitsunfall wollte die zuständige Berufsgenossenschaft nicht annehmen. Also ging die Sache vor Gericht.

Jedoch ohne Erfolg. Bereits das erstinstanzliche Sozialgericht verweigerte die Anerkennung. Die Entscheidung bestätigte nun das LSG.

Die Richter befanden, dass die Einnahme von Medikamenten nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehöre, sondern dem nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sei. Zwar könne ein zum Versicherungsschutz führendes, überwiegendes betriebliches Interesse dann bestehen, wenn vergessene Gegenstände geholt würden, die zwingend benötigt werden, um die Arbeit fortzusetzen. Das habe das BSG etwa für das Holen einer Brille oder des Schlüssels für einen Spind bejaht oder den Weg zum Mittagessen während einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit.

Ein solches zwingendes Erfordernis sei nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Denn, so das Gericht, die Klägerin hätte mit der Einnahme der Epilepsie-Tabletten bis zum Schichtende abwarten können, ohne dass ihre Arbeitsfähigkeit gefährdet gewesen wäre. Dies habe der behandelnde Arzt mitgeteilt. Bestehe nur ein abstraktes Risiko, dass es ohne die regelmäßige Einnahme der Tabletten während der Arbeitszeit zu einem Epilepsie-Anfall komme, liege die Einnahme vorrangig im privaten Interesse und damit im nicht versicherten Bereich. 

Auch spiele es keine Rolle, dass der Gang zum Auto durch die Vorgesetzte erlaubt gewesen sei. Denn diese habe in diesem Zusammenhang nicht von ihrem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht Gebrauch gemacht, sondern lediglich erlaubt, die Arbeit kurz zu unterbrechen, um einer privaten Besorgung nachzugehen. 

Das Urteil ist nach diesseitiger Kenntnis nicht rechtskräftig.

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