Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Arbeitsunfall beim Kaffeetrinken?

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2025, Az. L 6 U 45/23

Normalerweise gehört der Konsum von Speisen und Getränken nicht zum versicherten Unfallrisiko der gesetzlichen Unfallversicherung während der Arbeitszeit. Eine Ausnahme hiervon hat nun das Landes-Sozialgericht Sachsen-Anhalt in einem Urteil ermittelt.

Während einer morgendlichen Besprechung in einem Baucontainer auf einer Baustelle verschluckte sich der als Vorarbeiter tätige Kläger beim Kaffeetrinken. Er verließ hustend den Baucontainer, verlor dabei kurz das Bewusstsein und stürzte auf sein Gesicht. Infolgedessen erlitt er einen Nasenbeinbruch. 

Einen Arbeitsunfall wollte die zuständige Berufsgenossenschaft nicht anerkennen, da nach ihrer Sicht das Kaffeetrinken nicht betrieblichen Zwecken gedient habe, sondern dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei. Auch das erstinstanzlich angerufene Sozialgericht folgte dieser Ansicht und lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Erst in der nächsten Instanz vor dem Landessozialgericht änderte sich die Sichtweise. Die dortigen Richter entschieden, dass es sich in dem konkreten Fall um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.

Zwar wurde nochmals bestätigt, dass Kaffeetrinken grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist, wie die Vorinstanz festgestellt hatte. Hier sei jedoch nicht das Grundbedürfnis der bloßen Nahrungsaufnahme entscheidend gewesen, sondern das Kaffeetrinken fand während einer verpflichtenden Arbeitsbesprechung statt. Der gemeinsame Kaffeekonsum habe nach Ansicht der Richter die Arbeitsatmosphäre gestärkt und das kollegiale Miteinander gefördert. Außerdem habe der Kaffee zur Wachsamkeit und besseren Konzentration beigetragen, was einem betrieblichen Interesse diene. 

Auch habe der Arbeitgeber das Kaffeetrinken während der Besprechung bewusst gefördert und sich teils selbst um die Kaffeeversorgung gekümmert. Der Fall unterscheide sich daher wesentlich von einer privaten Kaffeepause, etwa mit einem mitgebrachten Getränk während der Frühstückszeit, so die Richterinnen und Richter.

Das Gericht ließ jedoch die Revision zum BSG zu.

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