LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2025, Az. 14 SLa 145/25
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die fristlose Kündigung eines Informatikers durch seinen Arbeitgeber für wirksam erachtet. Der geschasste Arbeitnehmer konnte eine behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht nachweisen.
Dabei hatte der Kläger sich doch extra für seine viertägige Arbeitsabwesenheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) besorgt. Allerdings hatte er dafür nicht etwa seinen Hausarzt aufgesucht, sondern hatte sich – gegen Bezahlung – von einem Online-Dienstleister eine AU ausstellen lassen.
Der Arbeitgeber zahlte zunächst den Lohn während der Krankheit fort, wurde im Nachhinein jedoch stutzig, da sich die AU nicht elektronisch abrufen ließ. Bei genauer Betrachtung fiel dem Arbeitgeber dann auf, dass die AU von einem „Privatarzt per Telemedizin“ ausgestellt worden war – ohne ein vorheriges Arztgespräch oder sonstige gesundheitliche Beurteilung des Klägers durch einen Mediziner.
Um die Bescheinigung zu erhalten, hatte der Kläger nur einen Fragebogen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten ausgefüllt. Abgefragt wurden Symptome, Fieber, ausgeübte Tätigkeit, Intensität der Anstrengung der Arbeit und Fragen zu einer verzögerten Genesung. Der Kläger gab seine Tätigkeit als Informatiker sowie verschiedene Symptome wie „Unwohlsein“, „trockener Husten“, „Gliederweh“ und „Rückenweh“ an. Einige Stunden nach Ausfüllen des Fragebogens erhielt er die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit. Diese reichte er dann bei seinem Arbeitgeber ein.
Es folgte die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, da der Arbeitgeber davon ausging, dass der Kläger sich die AU nur erschlichen hatte.
Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte vor dem Arbeitsgericht noch Erfolg. Das Landesarbeitsgericht befand jedoch die außerordentliche Kündigung für berechtigt und wirksam.
Mit der Einreichung der im Internet ohne ärztlichen Kontakt erworbenen AU habe der Kläger die Arbeitgeberin vorsätzlich über einen ärztlichen Kontakt getäuscht, so dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB gegeben sei.
Die entscheidungserheblichen Gründe lagen nach Auffassung des Gerichts darin, dass der Kläger seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur ordnungsgemäßen Nachweisführung der Arbeitsunfähigkeit nicht nachgekommen war. Die vorgelegte Bescheinigung suggerierte wahrheitswidrig, es habe ein ärztlicher Kontakt stattgefunden, obwohl diese lediglich auf Basis eines Online-Fragebogens ohne Arztkontakt ausgestellt wurde. Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (AURL) sei aber eine persönliche oder mittelbar persönliche im Rahmen einer Video- oder Telefonsprechstunde erfolgte Anamnese erforderlich.
Der Kläger habe damit gewusst, dass die von ihm eingereichte AU keinen ärztlichen Kontakt abbildete und nahm billigend in Kauf, dass die Arbeitgeberin über eine Arbeitsunfähigkeit getäuscht wurde.
Da die Bescheinigung nicht den Anforderungen der AURL genügte, war ihr Beweiswert nach Auffassung des LAG erschüttert. Der Kläger war sodann nachfolgend seiner nach Erschütterung des Beweiswerts bestehenden Substanziierungslast nicht nachgekommen, da er keine konkreten gesundheitlichen Einschränkungen belegt hatte.
Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.