Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

An die Leine genommen – Bewerbung eines Hundehalsbandes aus „Apfelleder“ unzulässig

OLG Köln, Urteil vom 04.07.2025, Az. 6 U 51/25

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Oberlandesgericht Köln einem Hersteller von Hundezubehör untersagt, ein Halsband aus „Apfelleder“ zu vertreiben. Die Bezeichnung sei irreführend.

Anspruchstellerin ist ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie. Dieser beantragte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren das Verbot der Bewerbung eines Hundehalsbandes als “Apfelleder“, das aus Pressrückständen und Schalenresten der Fruchtindustrie gewonnen wird.

Vor dem Landgericht war der Verband mit seinem Antrag noch gescheitert. Erst das OLG war der Auffassung der Antragstellerin und Verbot die Bewerbung im einstweiligen Verfügungsverfahren.

In der Bezeichnung des verwendeten Materials als „Apfelleder" liege eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern, so das OLG. Denn, so das Gericht, unter dem Begriff „Leder“ werde allgemein ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt verstanden.

Dass die Produkte mit dem Zusatz „Apfel-" versehen seien, sei nicht ausreichend, um sie als künstlich zu kennzeichnen. Dies aufgrund des Umstandes, dass auf dem Markt auch andere pflanzlich gegerbte Leder, wie z. B. „Olivenleder" oder „Rhabarberleder", erhältlich seien. Darüber hinaus vertreibe ein Schuhhersteller seine Schuhe aus einem Leder, dass mit einem aus Apfelschalen und Pressrückständen gewonnenen Gerbstoff hergestellt wurde. Es handele sich bei diesen Materialien aber immer noch um Leder, anders als im hier entschiedenen Fall.

Es sei zudem unerheblich, dass die Hundehalsbänder auf der Seite als „vegan" bezeichnet würden. 

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren weiterverfolgen.

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